Am 23. Januar 2003, zwischen den wie folgt genannten Personen:
Backes Romain, Betz Daniel, Giusti Fabio, Guttmann Jacqueline, Hoffmann Paul, Sibenaler Nicole, Winandy Tom, handelnd als Gründungsmitglieder, und all denjenigen, die in der Folge den gegenwärtigen Statuten beitreten werden, wird eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, gemäss nachfolgenden Statuten und den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck (hiernach als «das Gesetz» benannt) gegründet.
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| Art 1. |
Der Verein trägt den Namen: DAAFLUX, A.s.b.l.
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| Art 2. |
Der Vereinsitz ist Howald. Er kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort des Großherzogtums verlegt werden.
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| Art 3. |
Die Vereinsdauer ist unbegrenzt.
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| Art 4. |
Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen hörbehinderter Menschen im Hinblick auf die Verbesserung der Situation der Hörbehinderten im beruflichen und außerberuflichen Bereich sowie des Verständnisses der Hörbehinderten untereinander und mit Nichtbehinderten.
Im Vordergrund stehen dabei:
- die Wahrnehmung der Interessen der Hörbehinderten gegenüber staatlichen, kommunalen und privaten Institutionen;
- die Beratung der Hörbehinderten bei persönlichen Problemen;
- die Förderung öffentlicher Einrichtungen zum Wohle der Hörbehinderten;
- die Förderung der kulturellen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen zum Wohl der Hörbehinderten;
- die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Hörbehinderung und deren Vermeidung.
Der Verein kann mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen oder Verbänden, die sich für die Verbesserung des Schicksals der Hörbehinderten einsetzen, zusammenarbeiten. Der Verein kann jede Art von Aktivitäten unternehmen, die im Einklang mit dem oben genannten Vereinszweck stehen.
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| Art 5. |
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
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| Art 6. |
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
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| Art 7. |
Aktives Mitglied kann jeder hörbehinderte Luxemburger, sowie hörbehinderte Ausländer mit Wohnsitz im Großherzogtum werden. Hörende Personen, mit Wohnsitz in Luxemburg, können außerdem aktives Mitglied des Vereins werden, sofern sie speziell die Situation der Hörbehinderten verbessern wollen und sich zur Verbesserung des Verständnisses zwischen Hörbehinderten und Hörenden einsetzen wollen.
Die aktiven Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins.
Die Zahl der aktiven Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber nicht kleiner als fünf sein.
Die aktive Mitgliedschaft in dem Verein ist gebunden an einen schriftlichen Beitrittsantrag, einen positiven Beschluss des Verwaltungsrates, welcher mit einfacher Mehrheit entscheidet, sowie das Bezahlen des jährlichen Mitgliedbeitrags.
Die aktiven Mitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt.
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| Art 8. |
Ehrenmitglied in dem Verein können ausländische Hörbehinderte mit Wohnsitz außerhalb des Großherzogtums werden, hörende Personen sowie Institutionen, die den Verein materiell und moralisch unterstützen wollen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Ehrenmitgliedschaft.
Die Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt und haben kein Anrecht auf die Verwaltung und das Vermögen der Vereinigung.
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| Art 9. |
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
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| Art 10. |
Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt werden.
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| Art 11. |
Mitglieder, die sich vereinschädigend verhalten, länger als sechs Monate nach der Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags im Rückstand sind, oder die Statuten respektive die Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates nicht beachten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Generalversammlung entscheidet mit einer zwei Drittel Mehrheit über den Ausschluss.
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| Art 12. |
Weder der Ausgetretene noch der Ausgeschlossene haben einen Anspruch auf die Verwaltung und das Vermögen des Vereins.
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| Art 13. |
Die Befugnisse der Generalversammlung sind gemäss den Bestimmungen des articles 4 des Gesetzes sowie der gegenwärtigen Statuten festgelegt.
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| Art 14. |
Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen.
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| Art 15. |
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit, so oft wie nötig, vom Verwaltungsrat einberufen werden, sei es auf Beschluss des Präsidenten oder auf schriftliche Anfrage von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder.
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| Art 16. |
Die Generalversammlung wird einberufen durch den Verwaltungsrat.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mindestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum.
Schriftliche Anträge sind mindestens 5 Tage vorher an den Verwaltungsrat einzureichen. Jeder Antrag, der von mindestens einem Zwanzigstel der aktiven Mitglieder gestellt wird, wird auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt.
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| Art 17. |
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitgliedern getroffen. Bei der Generalversammlung verfügt jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene Mitglied über eine Stimme.
Vollmacht kann nur an ein anderes aktives Mitglied gegeben werden und gilt für jeweils eine Generalversammlung.
Jedes aktive Mitglied kann Träger einer einzigen Vollmacht sein.
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| Art 18. |
Der Verwaltungsrat ist gemäss article 13 des Gesetzes mit der Verwaltung des Vereins und der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt, sowie befugt für alles, was nicht der Generalversammlung durch das Gesetz oder die gegenwärtigen Statuten vorbehalten ist.
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| Art 19. |
Der Verwaltungsrat setzt sich aus minimal 5 (fünf) und maximal 13 (dreizehn) Verwaltungsratsmitgliedern zusammen.
Die genaue Zahl der Verwaltungsratmitglieder wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
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| Art 20. |
Die Generalversammlung wählt, unter den aktiven Mitgliedern die Mitglieder des Verwaltungsrats bei einfacher Mehrheit und in getrennten Abstimmungen. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl durch Geheimwahl erfolgen.
Die Zahl der hörenden Verwaltungsratsmitglieder darf niemals mehr als 2 (zwei) betragen.
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| Art 21. |
Die Dauer des Mandates eines Verwaltungsratsmitglieds ist auf zwei Jahre beschränkt. Um Kontinuität zu gewährleisten, gilt das erste Mandat von 4 (vier) durch das Los zu bestimmenden Verwaltungsmitgliedern nur für ein Jahr.
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| Art 22. |
Der Verwaltungsrat wählt mit einfacher Mehrheit unter den Verwaltungsmitgliedern einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär, einen Hilfssekretär, einen Kassierer und einen Hilfskassierer. Auf Antrag eines Verwaltungsratmitglieds muss die Wahl durch Geheimwahl erfolgen.
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| Art 23. |
Um die Arbeit des Verwaltungsrats zu unterstützen, können Fachleute, die nicht Mitglied des Vereins sind, als Beobachter und/oder Berater in die Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen werden.
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| Art 24. |
Berufene Arbeitskreise im Rahmen des Verwaltungsrates sind u.a. zuständig für:
- sportliche Angelegenheiten,
- kulturelle Angelegenheiten,
- Öffentlichkeitsarbeit und
- sonstige Aufgabenbereiche.
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| Art 25. |
Der Verein ist rechtsgültig verpflichtet durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratmitgliedern, in der Regel durch die Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs. Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten und/oder des Sekretärs, wird das verhinderte Mitglied durch den Vizepräsidenten und/oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates ersetzt.
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| Art 26. |
Bei Vakanz eines Postens im Verwaltungsrat kann der Verwaltungsrat ein Mitglied kooptieren, dies bis zur nächsten Generalversammlung welche definitiv über die Neubesetzung entscheidet.
Der Verwaltungsrat bleibt auch ohne Kooptierung beschlussfähig.
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| Art 27. |
Der Verwaltungsrat wird schriftlich einberufen, so oft wie nötig, jedoch mindestens ein Mal pro Trimester. Die Einberufung ist obligatorisch auf Antrag des Präsidenten oder der schriftlichen Anfrage von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratmitglieder.
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| Art 28. |
Der Verwaltungsrat kann nur gültig beschließen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Vollmachten sind im Verwaltungsrat nicht erlaubt.
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| Art 29. |
Bei Beschlussunfähigkeit oder Stimmengleichheit wird binnen vier Wochen eine 2. Verwaltungsratsitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Verwaltungsratmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei erneuter Stimmengleichheit in der 2. Sitzung ist die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.
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| Art 30. |
Der Verwaltungsrat wird von dem Präsidenten oder, im Falle einer Verhinderung des Präsidenten, vom Vizepräsidenten respektiv, im Falle einer Verhinderung des Vizepräsidenten, von dem ältesten Verwaltungsratmitglied, geleitet.
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| Art 31. |
Das vom Sekretär erstellte Protokoll der Verwaltungsratsitzungen wird von den anwesenden Mitgliedern in der nächsten Verwaltungsratsitzung unterschrieben.
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| Art 32. |
Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates werden in ein besonderes Register eingetragen, das vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird, wo alle aktiven Mitglieder Einsicht verlangen können.
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| Art 33. |
Das Vereinsvermögen stammt aus:
- den Mitgliedsbeiträgen,
- den Erträgen aus Veranstaltungen und Publikationen,
- Schenkungen und Vermächtnissen,
- Zuschüssen öffentlicher und privater Natur und
- Zinserträgen.
Die Aufzählung des Vereinsvermögens ist unbegrenzt.
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| Art 34. |
Der jährliche Mitgliedsbeitrag der aktiven Mitglieder wird durch die Generalversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag darf EUR 200,- nicht überschreiten.
Der laufende jährliche Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres beitritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
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| Art 35. |
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres, mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres welches sich ab dem Datum der Gründung des Vereins bis zum 30. September 2004 erstreckt.
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| Art 36. |
Am Ende des Geschäftsjahres beschließt der Verwaltungsrat, auf Vorschlag des Kassierers, die Anschlusskonten der Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Geschäftsjahres, und unterbreitet diese der Genehmigung der ordentlichen Generalversammlung, zusammen mit einem Haushaltsentwurf für das folgende Geschäftsjahr.
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| Art 37. |
Die Vermögungsverwaltung wird von mindestens zwei Kassenrevisoren überwacht, die bei einfacher Mehrheit von der Generalversammlung für ein Mandat von 2 Jahren gewählt werden. Das Mandat als Kassenrevisor ist unvereinbar mit dem Mandat als Verwaltungsratmitglied. Die Kassenrevisoren sind wiederwählbar.
Die Kassenrevisoren erstellen der Generalversammlung einen Bericht über die gesamte Buch- und Kassenführung. Die Generalversammlung, im Falle der Annahme des Berichts, erteilt dem Kassierer Entlastung für die Buch- und Kassenführung.
Die Kassenrevisoren haben jederzeit das Recht, die Vereinskasse und die Buchprüfung zu überprüfen und der Generalversammlung beziehungsweise dem Verwaltungsrat darüber Bericht zu erstatten.
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| Art 38. |
Der Kassierer ist mit dem Einkassieren der Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen, mit der Kontrolle der Mitgliederlisten, mit der Tätigung der Ausgaben sowie mit der Kassen- und Buchführung beauftragt.
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| Art 39. |
Die Ausgabenermächtigungen und die Einnahmebestätigungen sind vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterschreiben. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und/oder des Sekretärs wird der Verhinderte durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Verwaltungsratmitglied ersetzt.
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| Art 40. |
Die Statutenänderung bedingt einen Beschluss der Generalversammlung gemäss den Bestimmungen der article 4-1°, 8 und 9 des Gesetzes.
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| Art 41. |
Die Auflösung des Vereins wird durch die Bestimmungen der article 20, 22 und 23 des Gesetzes geregelt.
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| Art 42. |
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen einer zielverwandten Vereinigung mit Sitz im Großherzogtum übertragen.
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| Art 43. |
Für alles was nicht durch die gegenwärtigen Statuten geregelt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung.
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R. Backes / D. Betz / F. Giusti / J. Guttmann / P. Hoffmann / N. Sibenaler / T. Winandy.
Enregistré à Luxembourg, le 11 mars 2003, réf. LSO-AC01820. – Reçu 26 euros.
Le Receveur (signé): D. Hartmann.
(009634.3/000/175) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 mars 2003.
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